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Statuten Gesellschaft CH-FL

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Name, Sitz und Zweck §1 Unter dem Namen Gesellschaft Schweiz-Liechtenstein besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. §2 Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Buchs SG. § 3 Die Gesellschaft bezweckt die Pflege und Förderung der freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein. Zu diesem Zwecke führt sie jährlich wenigstens eine Veranstaltung für die Mitglieder unter Zuziehung massgebender Persönlichkeiten aus Kultur, Wirtschaft und Politik beider Staaten durch. Diese Veranstaltungen sollen der Herstellung freundschaftlicher Kontakte, dem gegenseitigen Kennenlernen und der Schaffung guter Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihrer Bevölkerung dienen.

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Mitgliedschaft 1. Aufnahme §4 Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden. Für die Aufnahme ist die Empfehlung von mindestens zwei Mitgliedern notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. § 5 Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. 2. Rechte und Pflichten §6 Die Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht in allen Vereinsangelegenheiten. §7 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsstatuten nachzuleben und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu leisten. 3. Verlust der Mitgliedschaft §8 Der Austritt steht jedem Mitglied auf Ende des Jahres offen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Erinnerung gilt als Austrittserklärung. §9 Der Vorstand kann Mitglieder bei Pflichtverletzungen ausschliessen. Das Mitglied ist vorgängig anzuhören. Über einen Rekurs entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

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Organe 1. Allgemeines § 10 Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die RechnungsrevisorenlRechnungsrevisorinnen. Die Amtsdauer des Vorstandes und der RechnungsrevisorenlRechnungsrevisorinnen beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 2. Mitgliederversammlung §11 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd an einem Ort in der Schweiz oder in Liechtenstein, zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Traktanden erfolgt ist. § 12 Die Mitgliederversammlung beschliesst über: - Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und von zwei Rechnungsrevisoren/ Rechnungsrevisorinnen. Der Präsident/die Präsidentin ist abwechslungsweise aus den in der Schweiz und in Liechtenstein wohnenden Mitgliedern zu wählen. Präsident/ Präsidentin und VizepräsidentlVizepräsidentin dürfen nicht im gleichen Staate wohnen. Die Vorstandsmitglieder sollen möglichst gleichmässig auf die beiden Staaten verteilt sein. - Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Änderung der Statuten und Auflösung der Gesellschaft. - Ausschluss von Mitgliedern als Rekursinstanz. - Ernennung von Ehrenmitgliedern.

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§ 13 Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen gilt das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine geheime Stimmabgabe beschliesst. 3. Vorstand § 14 Dem Vorstand gehören 8 bis 16 Mitglieder an, darunter der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin, der Kassier/die Kassierin, der Aktuar/die Aktuarin und der Sekretär/ die Sekretärin. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Er kann aus seiner Mitte eine Geschäftsleitung von wenigstens fünf Mitgliedern wählen. § 15 Dem Vorstand obliegt - die Führung der Geschäfte der Gesellschaft, - die Handhabung der Statuten und die allseitige Wahrung der Interessen, - die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung und allfällig anderer Veranstaltungen, - der Ausschluss von Mitgliedern, - die Wahl besonderer Ausschüsse für die Bearbeitung einzelner Aufgaben. 4. Rechnungsrevisoren/ Rechnungsrevisiorinnen § 16 Die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

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Finanzielles § 17 Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Ihre Mittel dienen zur Förderung des Gesellschaftszweckes und zur Bestreitung der dabei entstehenden Auslagen. Die Einkünfte bestehen aus: - den Mitgliederbeiträgen, - den Einnahmen aus Veranstaltungen der Gesellschaft, - den freiwilligen Zuwendungen (Geschenke, Vermächtnisse). Für Verbindlichkeiten haftet einzig das Vermögen der Gesellschaft. § 18 Ein nach Auflösung der Gesellschaft verbleibendes Vermögen ist einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Die Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. § 19 Der Präsident/die Präsidentin oder Vizepräsident/ Vizepräsidentin führen zusammen mit einem Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv zu Zweien. Der Vorstand kann dem Kassier/der Kassierin für den Verkehr mit Banken oder anderen Geldinstituten, die namentlich zu bezeichnen sind, Einzelunterschrift erteilen. Der Kassier/die Kassierin ist für die Buchführung und die Vermögensverwaltung verantwortlich. § 20 Jahresrechnung und Bilanz sind jeweils auf den 31. März abzuschliessen.

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Schlussbestimmungen Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 21. September 2001 in St. Gallen angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 31. März 1957 samt Teilrevision der Artikel 11 und 12. Die Präsidentin: Dr. Cornelia Gassner Der Vizepräsident: lic.iur. Karl Mätzler